( ABGB § 140, FLAG § 2 Abs 1 lit b ) Der Unterhaltsanspruch eines studierenden Kindes besteht nur bei ernsthafter und zielstrebiger Betreibung für die Zeit durchschnittlicher Studiendauer, wobei abgesehen vom Höchstalter entsprechend dem FLAG jeweils auf den einzelnen Studienabschnitt abzustellen ist und der Unterhaltsanspruch in einem weiteren Studienabschnitt auch wieder aufleben kann, wenn der vorhergehende Studienabschnitt schließlich doch positiv bewältigt wurde.