In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind im Kalenderjahr 2018 folgende Regelbedarfsätze anzuwenden (Rz 795 bis Rz 804 LStR 2002):
Altersgruppe 0 - 3 Jahre: 204 €Altersgruppe 3 - 6 Jahre: 262 €In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind im Kalenderjahr 2018 folgende Regelbedarfsätze anzuwenden (Rz 795 bis Rz 804 LStR 2002):
Altersgruppe 0 - 3 Jahre: 204 €Altersgruppe 3 - 6 Jahre: 262 €