§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG - Auch dann, wenn anlässlich einer Ehescheidung beiden Elternteilen Kinder zugesprochen werden, steht jedem der beiden Elternteile der Unterhaltsabsetzbetrag für jene Kinder, für die er formell zur Unterhaltsleistung an den anderen verpflichtet ist, zu. Eine Aufrechnung der gegenseitigen Unterhaltszahlungen ist für die Frage des Unterhaltsabsetzbetrages nämlich unzulässig.