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Unrichtige Versicherungsanmeldung als „Hausgehilfin“

SozialversicherungARD 5410/12/2003 Heft 5410 v. 17.6.2003

§ 21 Abs 1 ASVG - Im vorliegenden Fall hat die GKK zwar zumindest 3 Monate hindurch ununterbrochen die Beiträge für eine vermeintlich Versicherte unbeanstandet entgegengenommen; allerdings steht der Annahme einer Formalversicherung der Umstand entgegen, dass die Anmeldung vorsätzlich unrichtig erstattet worden ist.

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