(AngG § 19, § 20) Gebührt eine Treueprämie zum Fälligkeitszeitpunkt nur bei „ungekündigtem Dienstverhältnis“, besteht nach Vereinbarung einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auch dann kein Anspruch auf die Prämie, wenn sie vor der tatsächlichen Auflösung fällig werden würde.
ASG Wien 22 Cga 192/96a v. 8. 7. 1997, Berufung erhoben