BAO § 184 Abs 1
Zur Erklärung getätigter Bareinlagen in seinen Betrieb wies der Beschwerdeführer auf regelmäßige Casinogewinne hin. Er betrete das Casino nicht zum Spielen, sondern nur zum Gewinnen, wobei er sich grundsätzlich von den 98 Prozent spielbesessenen Besuchern dadurch unterscheide, dass er ruhig und konsequent auf ein Monatsgewinnziel hinarbeite. Seine für den Betrieb geführten Bücher und Aufzeichnungen wiesen keinerlei Mängel auf.