( § 175 Abs 6 ASVG ) Erhöht ein Dienstnehmer durch eine besonders ungeschickte und für seine Tätigkeit wenig geeignete Vorgangsweise das Unfallrisiko, steht ein bei dieser Tätigkeit erlittener Arbeitsunfall dennoch unter Versicherungsschutz, wenn keine betriebsfremden Motive für die Handlungsweise des Dienstnehmers vorliegen.
OGH 29.06.1999, 10 Ob S 131/99h