Mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (RMBÜ), das am 3.5.2008 in Kraft getreten ist und von Österreich unter Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde, könnte sich ein Wandel in Bezug auf die Wahrnehmung der biologischen Determiniertheit von Körpern innerhalb des juristischen Diskurses ankündigen. Dem Übereinkommen liegt nämlich ein sozialer Begriff von Behinderung zugrunde. In seiner Präambel wird statuiert, dass „[...] das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.“2 Im Sinne Foucaults 3 wird damit ausgedrückt, dass zumindest die Einteilung von Menschen in Kategorien – behindert und nicht behindert – das Ergebnis eines sozialen Zuschreibungsprozesses und nicht qua Natur vorgegeben ist.4 Dieser Beitrag zeigt, dass das Recht trotz der Betonung der sozialen Dimension von Behinderung gewünschte Körper selektiert, da auch das Übereinkommen nicht geeignet ist, eine pränatale Selektion abweichender Körper zu verhindern.