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Unerwünschte Körper?

thema: Körper im RechtCaroline Voithofer11Ich danke Magdalena Flatscher-Thöni für den stetig fruchtbaren Gedankenaustausch auch in Bezug auf die in diesem Beitrag behandelten Themen.juridikum 2014, 200 Heft 2 v. 1.6.2014

Mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (RMBÜ), das am 3.5.2008 in Kraft getreten ist und von Österreich unter Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde, könnte sich ein Wandel in Bezug auf die Wahrnehmung der biologischen Determiniertheit von Körpern innerhalb des juristischen Diskurses ankündigen. Dem Übereinkommen liegt nämlich ein sozialer Begriff von Behinderung zugrunde. In seiner Präambel wird statuiert, dass „[...] das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.“22BGBl III 155/2008. Im Sinne Foucaults 33 Foucault, Die Ordnung der Dinge (1974). wird damit ausgedrückt, dass zumindest die Einteilung von Menschen in Kategorien – behindert und nicht behindert – das Ergebnis eines sozialen Zuschreibungsprozesses und nicht qua Natur vorgegeben ist.44Dazu passt auch die Erweiterung von „sex“ und „gender“ um „sex category“: Vgl Gildemeister, Doing Gender: Soziale Praktiken der Geschlechterunterscheidung, in Becker/Kortendiek (Hg), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung (2013)3 137 (138). Dieser Beitrag zeigt, dass das Recht trotz der Betonung der sozialen Dimension von Behinderung gewünschte Körper selektiert, da auch das Übereinkommen nicht geeignet ist, eine pränatale Selektion abweichender Körper zu verhindern.

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