NÖVNG: § 11 Abs 1BVergG 2002: § 169
Präklusivfristen sind bei fundamentalen Vergaberechtsverstößen in der Ausschreibung unbeachtlich, da eine Sanierung derartiger Verstöße nicht im Sinne des Grundsatzes der effektiven Durchsetzbarkeit des Vergaberechts liegt.
UVS NÖ Sen-AB-04-3037, 23.08.2004