( ArbVG § 106 Abs 2, AngG § 27 Z 4, ABGB § 863 Abs 2 ) Nach erfolgreicher Entlassungsanfechtung in erster Instanz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich zum Dienstantritt und zur Entgegennahme rechtserheblicher Erklärungen seines Arbeitgebers bereitzuhalten, so dass der Antritt eines Auslandsurlaubs ohne Mitteilung an den Arbeitgeber den Zugang der Dienstantrittsaufforderung des Arbeitgebers, eine mangels Reaktion des Arbeitnehmers ausgesprochene Entlassung und letztlich der Ablauf der Frist für eine Anfechtung dieser Entlassung nicht hindert.