§ 1151, § 1154 ABGB - Hat ein Arbeitnehmer nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber ab einem gewissen Zeitpunkt seine Arbeitsleistung nicht mehr in persönlicher Abhängigkeit von seinem Vertragspartner erbracht, hat er kaum noch im Büro gearbeitet und war er weder berichtspflichtig noch sonst maßgeblich in die betriebliche Organisation eingebunden, sondern hat er vielmehr bereits einen großen Teil seiner Arbeitszeit für die Vorbereitung einer neuen Firmengründung verbracht, ist von einer einvernehmlichen Änderung des Vertragsverhältnisses auszugehen. Da die Arbeitsvertragsparteien die Entlohnung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß auch von einem Fixum auf eine ausschließliche Umsatzprovision umstellten, hat dieser im Konkurs des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Feststellung einer Konkursforderung in Höhe des Fixums für den Zeitraum nach Änderung des Vertragsverhältnisses. OLG Wien 17.06.2005, 9 Ra 30/05f. (Revision unzulässig)