Im ersten Teil des Beitrags (JSt 2021, 595) wurde nach allgemeinen Bemerkungen zur Umsetzung von Unionsrecht und deren Kontrolle, insbesondere Vertragsverletzungsverfahren, der zentrale Rechtsbestand der Union auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts behandelt. Der vorliegende zweite Teil geht auf die Mindeststandards für das Strafverfahrensrecht, auf die Bestimmungen der Zusammenarbeit nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und auf die Einrichtungen der Union (EJN, Eurojust, EUStA) ein. Abschließend werden eine Zusammenschau und eine Bewertung vorgenommen.