( UStG § 4 ) Beauftragt der Leasinggeber in einem Schadensfall eine Werkstätte mit der Reparatur eines beschädigten Leasingfahrzeuges, bezahlt er die entsprechenden Rechnungen und erhält er in der Folge vom Leasingnehmer bzw. von dessen Kaskoversicherung oder von der Haftpflichtversicherung des Drittschädigers die Nettorechnungsbeträge ersetzt, sind diese Ersatzbeträge nicht als Schadenersatz, sondern als Leistungsbeträge zu behandeln, die die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage erhöhen.