( § 26 Abs 1, § 28 Abs 1 Z 2 AuslBG idF BGBl 1994/314 ) Eine Auskunft, ob ein konkret betretener oder in der Vergangenheit allenfalls verwendeter Ausländer einem Betrieb als Arbeitnehmer zuzuordnen ist, kann nicht im Rahmen der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers über Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen erzwungen werden.
VwGH 28.09.2000, 98/09/0022