§ 76 GmbHG, § 878 ABGB - Wird zwischen GmbH und dem als Vertriebsleiter beschäftigten Arbeitnehmer eine Vereinbarung geschlossen, wonach dem Vertriebsleiter 10% der GmbH- Geschäftsanteile für das erste Dienstjahr sowie 5% für das zweite Dienstjahr zustehen, sofern in beiden Jahren jeweils ein gewisser Gewinn erwirtschaftet wird, ist für die Wirksamkeit dieser Übertragung von Geschäftsanteilen kein Notariatsakt erforderlich, da im Dienstvertrag die Gesellschaft selbst und nicht ein Gesellschafter einen GmbH-Anteil verspricht.