§ 1358 ABGB, § 1422 ABGB
§ 32 Abs 1 lit b GBG, § 136 GBG
§ 10 EO
Bei einer Legalzession, die Sicherungsrechte des Zedenten ex lege auf den Zessionar übergehen läßt, bedarf es zum Erwerb einer für die zedierte Forderung bestellten Hypothek keines bücherlichen Übertragungsaktes. Der Eintragung des Forderungs- und Pfandrechtsübergangs im Grundbuch kommt daher lediglich deklarative Bedeutung zu; ihr Effekt erschöpft sich in einer Richtigstellung des Grundbuchs.