§ 10 AZG
§ 36 AngG
§ 879 ABGB
1. Der AG kann die Bezahlung von Überstunden, die er geduldet und entgegengenommen hat, nicht unter Berufung darauf verweigern, dass er sie nicht angeordnet habe.
2. Ein stillschweigender Verzicht des AN auf Überstundenentlohnung durch nicht sofortige Geltendmachung der Überstunden ist immer erst dann anzunehmen, wenn die verspätete Geltendmachung der Ansprüche im konkreten Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.