( EStG § 4 Abs 1 und 3, § 24 ) Im Falle einer Betriebsveräußerung durch einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner ermöglicht nur ein Übergangszuschlag die steuerliche Erfassung offener Kundenforderungen.
VwGH 93/13/0307 v. 16.12.1998
Ein Veräußerungsgewinn kann sich erst ergeben, wenn die Summe aller geleisteten Rentenzahlungen den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Dies ändert aber nichts am Faktum der Betriebsveräußerung selbst. Auch in Fällen, in denen statt eines Veräußerungsgewinnes ein Veräußerungsverlust entsteht, liegt eine Betriebsveräußerung vor.