( TP 3 RATG ) Klagen, in denen Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen geltend gemacht werden (hier: Klage eines Taxiunternehmers gegenüber seinem Taxilenker), sind nicht nach TP 2 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), sondern jedenfalls nach TP 3 RATG zu honorieren. OLG Wien 22.08.2000, 10 Ra 200/00f.