( § 16 Abs 1, § 8 Abs 4 EStG ) Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem privaten Personenkraftwagen einen Totalschaden, können den Schadenersatzleistungen durch den Arbeitgeber bzw. dessen Versicherung in Höhe des Zeitwertes, die einen lohnsteuerpflichtigen Bezug darstellen, nicht Werbungskosten in Höhe des Schadens entgegengesetzt werden; der Totalschaden ist im Jahr der Beschädigung des Wirtschaftsgutes als außergewöhnliche technische Abnutzung zu berücksichtigen.