I. Die Aufnahme von Beweisen durch einen Staat über Ersuchen eines anderen Staates ist die klassische, so genannte kleine Rechtshilfe. Die Regeln dieser zwischenstaatlichen Beweisaufnahmen im Strafverfahren sind für Österreich in bi- und multilateralen Vereinbarungen, im EU-JZG (im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten) und im ARHG (im Verhältnis zu Nicht-EU-Mitgliedstaaten) festgelegt.