(ARG § 11 Abs 1) Ein Terminplan mit anderen Professionisten, Verzögerung einer Betriebseröffnung und erhebliche Pönalzahlungen bei Nichteinhaltung des Termins rechtfertigen eine Verletzung der Wochenendruhe nicht.
VwGH 95/11/0372 v. 15.12.1995
Von erlaubten Ausnahmen von der Wochenendarbeitsruhe kann nur gesprochen werden, wenn in außergewöhnlichen Fällen Arbeitnehmer mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind (§ 11 Abs 1 Z 1 ARG) oder zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind (§ 11 Abs 1 Z 2 ARG).