ABGB § 879 Abs 3
KSchG § 6 Abs 1 Z 1
Keine Umwirksamkeit einer Klausel in für Verbraucher bestimmten AGB eines Unternehmers, der Telekommunikationsanlagen ua vermietet und wartet, wonach die Miet- und Servicevereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und der Kunde „für das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Jahr und anschließend 120 Kalendermonate“ auf Kündigung verzichtet, unter den vorliegenden Umständen (den Kosten für die Beschaffung solcher Anlagen sind nach oben keine Grenzen gesetzt; neue Generationen für TK-Anlagen kommen alle 5 bis 7 Jahre auf den Markt; Anlagen, die wegen des - allenfalls nur wenige Verwendungsdetails berührenden - technischen Fortschritts als veraltet gelten, müssen vom Unternehmer auf seine Kosten entsorgt werden; der Kunde kann die TK-Anlage entweder kaufen oder mieten, wobei er gegen Zahlung eines höheren Mietzinses eine kürzere vertragliche Bindung vereinbaren kann; bei außerordentlicher Kündigung Fälligkeit eines „Restentgelts“ in Höhe der Hälfte des monatlichen Mietzinses für den Zeitraum zwischen der Vertragsauflösung und dem Ende der vereinbarten Mindestvertragsdauer; Gewinne des Unternehmers erst ab dem 79. Monat; kein Markt für Gebrauchtanlagen).