( AlVG § 7 Abs 2, § 9 Abs 2 ) Ein Arbeitsloser muss, um als arbeitswillig zu gelten, auch zu jeder zumutbaren Teilzeitbeschäftigung mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelt bereit sein.
VwGH 96/08/0012 v. 16.02.1999
Arbeitswillig iSd § 7 Abs 2 AlVG ist nach § 9 Abs 1 AlVG, wer (u.a.) bereit ist, eine ihm vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Wann eine Beschäftigung zumutbar ist, bestimmt sich nach den weiteren Absätzen des § 9 AlVG. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Nach § 9 Abs 3 AlVG ist eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Ort der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.