( ArbVG § 101 ) Eine zulässige Teilkündigung ist keine Versetzung, auch wenn in diesem Zusammenhang die Leistung eines Aufwandersatzes entfällt.
OGH 9 Ob A 98/98x v. 10.06.1998
in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 249/97x v. 24. 10. 1997 = ARD 4903/2 und 4904/12/98