( § 1158 ABGB ) Die Teilkündigung eines dienstvertraglich eingeräumten Garagenplatzes ist unzulässig.
ASG Wien 10.10.2000, 32 Cga 226/99k, rk.
Der Anspruch auf einen dienstvertraglich zugesicherten Anspruch auf Gratisbenützung eines Garagenplatzes ist Teil der wechselseitigen dienstvertraglichen Rechte und Pflichten. Die Garagenplatzbenützung ist als Teil des Entgelts für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen und kann nicht durch Teilkündigung zur Auflösung gebracht werden. Wird der Garagenplatz vom Vermieter dem Arbeitgeber als Mieter gegenüber aufgekündigt, hat sich der Arbeitgeber um die Beschaffung eines Ersatzgaragenplatzes für die Zurverfügungstellung zu kümmern.