Dieser Beitrag widmet sich der Neuregelung der NoVA-Vergütung im Zuge des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Steuern (BBKG 2025). Nach einem historischen Überblick stehen zwei einschlägige EuGH-Rsp im Mittelpunkt, die einerseits Reformbedarf bei der NoVA-Vergütungsregelung aufgezeigt und andererseits den unionsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers klargestellt haben. Der österr Gesetzgeber reagierte darauf mit einer Novellierung des § 12a sowie der Einführung des § 12b NoVAG, wodurch die NoVA-Vergütung beim Fahrzeugexport neu geregelt und eine ex-ante zeitanteilige Erhebung der NoVA bei der Überlassung ausländischer Fahrzeuge zur vorübergehenden Nutzung im Inland eingeführt wurde. Die Neuregelungen treten mit 1. 7. 2026 in Kraft. (FN )

