§ 3 Abs 4 Satz 1 UStG stellt eine Werklieferung der Lieferung gleich. Eine Werklieferung liegt nach der zitierten Vorschrift vor, wenn ein Unternehmer die Be- oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstands übernimmt und der Unternehmer dabei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat. Dies gilt unter der Bedingung, dass die vom Unternehmer selbst beschafften Stoffe nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Gem § 3 Abs 4 Satz 2 UStG liegt eine Werklieferung auch vor, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden des Auftraggebers fest verbunden werden. Aufgrund einer Analyse des Regelungsinhalts sowie der Funktion und der Entstehungsgeschichte von § 3 Abs 4 UStG wird untersucht, welche Bedeutung der Grundstücksdefinition des Art 13b MwSt-DVO für Werklieferungen zukommt.

