Zwangsstrafen sanktionieren vor allem verspätet oder gar nicht übermittelte Abgabenerklärungen und WiEReG-Meldungen. Die einzelne Zwangsstrafe darf € 5.000,- nicht überschreiten, die erste Androhung ist regelmäßig deutlich niedriger. Entgegen dem Wortlaut ist sie im ertragsteuerlichen Sinn keine Strafe, sondern ein Nebenanspruch.

