Absolute Verjährungsfristen, die weder gehemmt noch unterbrochen werden können, sind im Strafrecht kaum anzutreffen. Weder das StGB noch das VStG stellen den Strafverfolgungsbehörden eine derartige "Rute ins Fenster". Wie so oft wartet das Finanzstrafrecht mit einer - in der Praxis äußerst bedeutungsvollen - Besonderheit auf: Nach § 31 Abs 5 FinStrG unterliegen Finanzvergehen, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren. (FN ) Dem Status quo dieser Bestimmung geht eine wechselvolle und durchaus bewegte Geschichte voraus. Grund genug, sich in diesem Beitrag näher mit der historischen Entwicklung dieser finanzstrafrechtlichen Besonderheit auseinanderzusetzen.

