Der VwGH (10. 3. 2025, Ro 2024/08/0003) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Tanzpädagogin, die für eine Tanzschule tätig ist und über einen Gewerbeschein "Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen" verfügt, als freie Dienstnehmerin gem § 4 Abs 4 ASVG anzusehen ist oder ob hier die "Ausnahmeregelung" des § 4 Abs 4 ASVG (einschlägiger Gewerbeschein) zur Anwendung kommt.
Schlagwörter:

