Bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus Drittstaaten bzw deren erstmaliger Zulassung im Inland durch Privatpersonen kommt es idR zu einer NoVA-Pflicht. Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen kommt es jedoch hinsichtlich der Ermittlung der NoVA bei zuvor in Drittstaaten verwendeten Fahrzeugen zu wesentlichen Unterschieden im Vergleich zu zuvor innerhalb der EU bzw des EWR zugelassenen Fahrzeugen. Diese Ungleichbehandlung von Fahrzeugen aus Drittstaaten im Vergleich zu Fahrzeugen aus der EU bzw dem EWR ist zwar zumindest teilweise vom Gesetzgeber beabsichtigt, kann jedoch im Einzelfall insb bei älteren Gebrauchtfahrzeugen zu erheblichen Unterschieden hinsichtlich der NoVA-Belastung führen. Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die NoVA-rechtlichen Konsequenzen beim Import von Gebrauchtfahrzeugen aus Drittstaaten durch Privatpersonen und beleuchtet insb die Herausforderungen bei der Berechnung der NoVA-Höhe.

