Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen ist vielschichtig und hängt maßgeblich von deren Aufbau, Antriebsart und Verwendungszweck ab. Dabei knüpft das Umsatzsteuergesetz teils an die ertragsteuerliche Einordnung an und differenziert zwischen Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die nach ihrer typischen Beschaffenheit und Bauart zur Beförderung von Personen im Straßenverkehr bestimmt sind (FN ) (idF Pkw), und sonstigen Kraftfahrzeugen. Weiters ist die Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen oder Kleinbusse (FN ), welche festlegt, dass Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse nicht als Pkw anzusehen sind, umsatzsteuerlich beachtlich. Bezüglich der Antriebsart bedient sich das UStG in § 12 Abs 2 Z 2a der - auch ertragsteuerlich bekannten - technologieneutralen Anknüpfung an einen CO-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer, worunter vorrangig Elektroautos fallen.

