§ 3 Abs 1 Z 14 EStG 1988 sieht vor, dass geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, zB Betriebsausflüge, Betriebsfeiern, bis zu einer Höhe von Euro 365,- jährlich steuerfrei sind. Das BFG (13. 11. 2024, RV/7102103/2022) hat sich einen Fall angesehen, bei dem der Arbeitgeber höhere Beträge an die Mitarbeiter dotiert hat, und das Gericht geht trotzdem von einer Steuerfreiheit aus.
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