Ganz anders als es das nationale Recht vermuten lässt, soll nach der Interpretation der unionsrechtlichen Vorgaben - konkret Art 11 MwStSyst-RL - durch den EuGH eine Personengesellschaft auch als Organgesellschaft Teil einer Organschaft sein können. Wenngleich erst die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH Klarheit für den persönlichen Anwendungsbereich der Organschaft gebracht hat, kommt dem Urteil ex-tunc-Wirkung zu. Mit anderen Worten wollte das Unionsrecht Personengesellschaften schon immer in den Anwendungsbereich der Organschaft (auch als Organgesellschaften) einbeziehen. Nun ist es aber so, dass das nationale Verfahrensrecht der rückwirkenden Anwendung des Urteils klare Grenzen setzt. Für die Vergangenheit kann eine Personengesellschaft nur dann Organgesellschaft sein, wenn der bereits bestehende Bescheid noch unter Einbindung ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsmittel geändert werden kann. Das Zusammenspiel von Rechtskraft und ex-tunc-Wirkung ist nicht neu. Im Bereich der Organschaft gibt es aber einen Sonderfall. Die Bescheide des Organträgers und der Personengesellschaft, die nunmehr als Organgesellschaft gilt, müssen nicht zwangsläufig gleichermaßen abänderbar sein. So kann es also sein, dass die Rsp des EuGH nur auf der Ebene der Personengesellschaft, nicht aber auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden kann. Die Folge: Die Bescheide stehen im Widerspruch zueinander. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche verfahrensrechtlichen Mechanismen anwendbar sein könnten, um widersprüchliche Bescheide zwischen Organträger und Organgesellschaft zu verhindern.

