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Die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der GrESt beim Grundstückskauf Das GrEStG 1987 sieht als Bemessungsgrundlage bei Kaufvorgängen einen eigenen Entgeltbegriff vor. Laut Judikatur ist dieses Entgelt in einem weiten Sinn zu verstehen. Darunter fällt alles, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten zu leisten verspricht, um das Grundstück zu erhalten.

Gebühren & VerkehrsteuernBeitragAufsatzClemens Endfellnertaxlex 2024/9taxlex 2024, 34 - 36 Heft 1 v. 16.1.2024

Wird ein Grundstück entgeltlich erworben, fließt in die Bemessungsgrundlage der GrESt nicht nur der unmittelbare Kaufpreis für das Grundstück ein. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bzw ständigen Judikatur sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erhalten. Dies führt bei einem Bauherrenmodell dazu, dass die Gesamtaufwendungen eines Investors der GrESt unterliegen.

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