Das BFG (29. 9. 2022, RV/5100762/2020) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Nachweis für die Anwendbarkeit des "halben" Sachbezugs iSd § 4 Abs 2 SBW-V auch mittels eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms erfolgen kann.
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