Für Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an im Ausland ansässige Begünstigte erfolgt eine Entlastung von der Zwischensteuer nur insoweit, als diese Zuwendungen endgültig mit österreichischer Kapitalertragsteuer belastet sind. Nach Auffassung des BFG (9. 2. 2024, RV/6100676/2016; 5. 1. 2024, RV/4100535/2016) verstößt diese Regelung, die im Jahr 2015 infolge der Rechtsprechung des EuGH (17. 9. 2015, C-589/13 ) durch das AbgÄG 2015 (BGBl I 2015/163) angepasst wurde, weiterhin gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV und ist daher mit Unionsrechtswidrigkeit behaftet.