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Mitspracherecht für die laufende Geschäftsführung führt bei einem Kommanditisten nicht zwangsläufig zu einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG

Lohnsteuer & SozialversicherungBeitragAufsatzStefan Steigertaxlex 2023/79taxlex 2023, 356 - 359 Heft 11 v. 24.11.2023

Wenn Kommanditisten ein Mitsprache- bzw Vetorecht auf die laufenden Geschäfte der KG haben, führt dies aufgrund diverser VwGH-Entscheidungen de facto zu einer Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Das BVwG (19. 6. 2023, W209 2257319-1/8E) sieht das doch differenzierter und ist der Ansicht, dass es von der Frage abhängt, ob der Kommanditist das Weisungsrecht auch ausüben bzw das Widerspruchsrecht wirksam nutzen kann.

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