Wenn Kommanditisten ein Mitsprache- bzw Vetorecht auf die laufenden Geschäfte der KG haben, führt dies aufgrund diverser VwGH-Entscheidungen de facto zu einer Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Das BVwG (19. 6. 2023, W209 2257319-1/8E) sieht das doch differenzierter und ist der Ansicht, dass es von der Frage abhängt, ob der Kommanditist das Weisungsrecht auch ausüben bzw das Widerspruchsrecht wirksam nutzen kann.

