Die Entgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts hat im Umsatzsteuerrecht in mehrfacher Hinsicht Bedeutung: Erstens ist nur Unternehmer, wer Leistungen gegen Entgelt ausführt. Nach Art 2 MwStRL ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die Steuerpflichtigeneigenschaft begründet, nur eine Tätigkeit, die nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt. (FN ) Die Unternehmereigenschaft setzt also die Erbringung von Leistungen (Dienstleistungen oder Lieferungen) gegen Entgelt voraus. Und zweitens grenzt die Entgeltlichkeit eines Umsatzes den Haupttatbestand von seinen Nebentatbeständen ab. Es ist auch das Entgelt Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer im Haupttatbestand. Wer keine Umsätze gegen Entgelt ausführt, ist nicht Unternehmer. Wer aber, wenn er Unternehmer ist, auch unentgeltliche Leistungen erbringt, kann mit diesen unentgeltlichen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Unentgeltliche Vorgänge unterliegen allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuer. Sie unterliegen auch nur deshalb der Umsatzsteuer, weil unbelasteter Letztverbrauch vermieden werden soll. Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerbaren unentgeltlichen Leistungen sind hingegen, vereinfacht gesprochen, die auf die Ausführung der Leistung entfallenden Kosten. Die Unterscheidung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit ist daher auch für das Umsatzsteuerrecht relevant. Sie ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.

