Der VwGH hat jüngst in zwei Erkenntnissen (FN ) seine Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von (Luxus-)Immobilien zu Wohnzwecken durch Körperschaften (Stiftungen) an ihnen nahestehende Personen (Stifter) ausgeführt. Der Gerichtshof kommt zum Schluss, dass bei einer im ertragsteuerlichen Sinne überwiegenden verdeckten Ausschüttung insgesamt umsatzsteuerlich die Verwendung als für unternehmensfremde Zwecke dient, somit die Vermietung folglich nicht der Umsatzsteuer unterliegt und auch die Anwendung der Normalwertregelung ausscheidet. (FN ) In diesem Beitrag soll die Ansicht des VwGH, dass bei überwiegender verdeckter Ausschüttung keine steuerbare Vermietung vorliegt und die Normalwertregelung nicht zur Anwendung kommt, im Lichte der Rsp des EuGH ( (FN )), des VwGH selbst und des Gesetzes reflektiert werden und als Folge daraus, ob nicht eine andere Sichtweise geboten wäre.