Die COVID-19-Krise hat für eine große Zahl von Unternehmen zu oft nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt. Aus diesem Grund soll den Unternehmen einerseits ermöglicht werden mit steuerlicher Wirkung für zukünftige Risiken vorzusorgen, andererseits führt die Änderung in Richtung "Einheitsbilanz", ein bereits im RÄG 2014 kolportiertes Ziel. Die nunmehrige steuerliche Abzugsfähigkeit gilt allerdings nur für solche Wertberichtigungen/Rückstellungen, deren Wert auf Basis von zuverlässigen Schätzungen, im Wesentlichen statistischen Auswertungen, möglich ist. Die steuerliche Geltendmachung von "Altbeständen" kann nicht sofort im vollen Umfang erfolgen, sondern ist auf fünf Jahre zu verteilen.