Gegen § 26 GebG, wonach ua bedingte Leistungen als unbedingte zu behandeln sind, hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Daneben könnten im weiteren Verfahren (Revision eingebracht) die Anwendungsgrenzen von § 17 Abs 2 GebG klargestellt werden. Ebenda wird geregelt, dass bei Undeutlichkeit des Urkundeninhalts die Gebühr grundsätzlich auf Basis jener Leistung zu bemessen ist, welche die höhere Gebühr zur Folge hat (Steuerpflichtigen steht die Möglichkeit eines Gegenbeweises offen).