Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde in § 7 Abs 1a EStG die Möglichkeit einer degressiven AfA geschaffen: "Die Absetzung für Abnutzung kann aus in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen (degressive Absetzung für Abnutzung).
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