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Steuerliche Zuschreibungspflicht für Beteiligungen nach § 6 Z 13 EStG idF StRefG 2020

BilanzsteuerrechtSchwerpunkt BilanzsteuerrechtAufsatzLukas Franketaxlex 2020, 202 - 208 Heft 6 v. 10.6.2020

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. 5. 2014, 2010/15/0127, übernimmt (auch) bei Umgründungen mit unternehmensrechtlicher Buchwertfortführung (§ 202 Abs 2 UGB) der beizulegende Wert die Funktion von Anschaffungskosten als Obergrenze für nachfolgende Zuschreibungen. Kam es daher im Rahmen einer Umgründung zur Übertragung einer abgeschriebenen Beteiligung, dann durfte sie der Rechtsnachfolger im Falle einer Werterholung nicht bis zu den (historischen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zuschreiben. Im Ergebnis konnte die steuerwirksame Zuschreibung (§ 6 Z 13 EStG) von Beteiligungen durch Umgründungen vermieden werden. Mit dem StRefG 2020 (FN ) hat der Gesetzgeber § 6 Z 13 EStG um einen Satz ergänzt, der die Vermeidung der steuerwirksamen Zuschreibung künftig verhindern soll.

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