Das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 normiert einerseits in § 40 FinStrG einen neuen Tatbestand für schwerwiegende Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem, den "grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug". Andererseits werden für Euro 100.000,- übersteigende Wertbeträge die Freiheitsstrafen von zwei auf vier Jahre erhöht. Schließlich wurde das Finanzvergehen für die Verletzung von Verpflichtungen iZm dem Register für wirtschaftliche Eigentümer angepasst. Damit wurden die Vorgaben der EU (PIF-Richtlinie 2017/1371/EU , ABl L 2017/198, 29, und 5. Geldwäsche-Richtlinie 2018/843/EU , ABl L 2018/156, 43) umgesetzt. Zusätzlich wurde die gewerbsmäßige Tatbegehung als Qualifikation gestrichen, aber als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt und wurden die Wertgrenzen für den Abgabenbetrug angepasst sowie die Strafbarkeitsschwelle im FinStrG auf grobe Fahrlässigkeit angehoben.