Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Folge einer Bürgschaft für Schulden der GmbH sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung; eine Haftungsübernahme für die Gesellschaft stellt ein typisches Unternehmerwagnis dar. Da derartige Bürgschaftszahlungen idR durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind sie auch nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften abzugsfähig. (FN )