LSt-Protokoll 2000, BMF 31.10.2000, 07 0101/21-IV/7/00
Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kfz verfügt, sind gemäß § 3 Abs 2 Verordnung BGBl 1996/303 Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich S 2.100,- zu berücksichtigen. Der Abzug von Taxikosten setzt voraus, dass entsprechende Aufwendungen nachgewiesen werden (RZ 849 LStR 1999).