Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurden verschiedene Maßnahmen gegen Steuer- und Sozialbetrug getroffen. Im Zuge dessen wurden auch einige Anpassungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG) vorgenommen. So erfolgte mit Wirkung ab 1. 1. 2026 insbesondere eine (neuerliche) Änderung des § 30a FinStrG, welcher die „Strafaufhebung in besonderen Fällen“ durch Verhängung eines Verkürzungszuschlags regelt. Diese Neuerungen sollen zu einer deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs derartiger Maßnahmen führen. Ergänzend dazu hat das BMF Ende Juli 2026 einen neuen Durchführungserlass zum novellierten § 30a FinStrG veröffentlicht.

