Nach der Rechtslage vor dem 1. StabG 2012 war die Nutzung von Gebäuden durch unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmer (zB Kreditinstitute, Versicherungen, Ärzte) und Nichtunternehmer im Wege des Immobilienleasings gegenüber dem Direkterwerb vorteilhaft, da hierdurch mittels Option zur steuerpflichtigen Vermietung der Vorsteuerabzug für die Errichtungskosten gewahrt werden konnte. Über die Missbräuchlichkeit eines aus dieser Zeit stammenden Leasingvertrags mit „Zwischenschaltung“ einer Immobilienleasinggesellschaft hatte kürzlich der VwGH zu entscheiden.

